Haftung für Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler
Der Arzt haftet für Behandlungsfehler und für Aufklärungsfehler. Ausgangspunkt für jedes ärztliche Verschulden ist im Arzthaftungsrecht das Überschreiten der Fahrlässigkeitsgrenze. Dies misst sich daran, ob die Behandlung nach den zu diesem Zeitpunkt bestehenden allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt ist sowie unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Facharztstandard
Hierbei handelt es sich um einen objektiven Maßstab, der nicht auf die individuellen Fähigkeiten des mit der Behandlung befassten Arztes abstellt. Relevant ist hier der sogenannte Facharztstandard.
Betrifft eine Erkrankung ein Gebiet der Medizin, für das die Qualifikation als Facharzt erworben werden kann, muss sich der konkrete behandelnde Arzt auch an dieser Qualifikation messen lassen, unabhängig davon, ob er tatsächlich Facharzt ist. Aktuell gibt es 33 verschiedene Facharztgebiete, wobei einige dieser Facharztgebiete noch Untergliederungen enthalten.
Was schuldet der Arzt
Ein Arzt schuldet seinen Patienten neben einer sorgfältigen Diagnose die Anwendung einer Therapie, die dem jeweiligen Stand der Medizin entspricht. Dies bedeutet nicht, dass das neueste Therapiekonzept verfolgt werden muss. Allerdings sind die Methoden und Medizinprodukte anzuwenden, die der Einhaltung des Facharztstandards entsprechen.
Weiterbildungspflicht
Ärzte sind dazu verpflichtet, sich weiter zu bilden und die aktuelle fachliche Literatur im Auge zu behalten.
Schadensersatz aus Behandlungsvertrag
Wenn der behandelnde Arzt eine Pflicht aus dem Behandlungsvertrag verletzt, so kann der Patient Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.
Schadensersatz aus Delikt
Wenn ein Behandler vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper oder die Gesundheit eines Patienten widerrechtlich verletzt, ist er dem Patienten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens zusätzlich auch aus deliktischer Haftung verpflichtet.
Haftung und Versicherung
Ärzte sind nach der Musterberufsordnung-Ärzte (MBO-Ä) verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die im Fall von Behandlungsfehlern für Schadensersatzansprüche eintritt. Im Krankenhaus angestellte Ärzte sind i.d.R. über das Krankenhaus versichert.