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Behandlungsvertrag und Wahlvereinbarungen

Fachlicher Standard

Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, der die medizinische Behandlung eines Patienten zugesagt hat, zur Leistung der versprochenen Behandlung verpflichtet. Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart ist.

Ambulante Behandlung

Bei einer ambulanten Behandlung ist zu beachten, dass der Behandlungsvertrag mit unterschiedlichen Parteien zustande kommen kann.

Bei der Praxisgemeinschaft nutzen Ärzte gemeinsam Räume, Einrichtungen und Personal, dennoch wird nur der einzelne Arzt, der den Patienten behandelt, Vertragspartner des Patienten.

Bei der Gemeinschaftspraxis hingegen (auch als Berufsausübungsgemeinschaft oder BAG bezeichnet) handelt es sich in der Regel um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), hier kommt der Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und der Gesellschaft zustande.

Stationäre Behandlung

Bei der stationären Behandlung gibt es drei verschiedene Formen des Behandlungsvertrages:

Bei dem totalen einheitlichen Krankenhausaufnahmevertrag entsteht der Vertrag für alle Leistungen nur zwischen dem Patienten und dem Krankenhausträger.

Bei dem gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag entsteht der Vertrag im Normalfall mit einem nicht am Krankenhaus angestellten Belegarzt für die ärztliche Leistung und mit dem Krankenhausträger über die Versorgung außerhalb der Leistung des Belegarztes.  

Bei dem totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag entsteht der Vertrag über eine (auch ärztliche) Leistung mit dem Krankenhausträger und der Zusatzvertrag (Wahlarztvertrag) über wahlärztliche Leistungen mit dem liquidationsberechtigten Arzt (Chefarzt) oder allen liquidationsberechtigten Ärzten des Krankenhauses.

Facharztstandard

Der Vertragspartner im Behandlungsvertrag schuldet eine Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden allgemein anerkannten fachlichen Standards unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Hierbei handelt es sich um einen objektiven Maßstab, der nicht auf die individuellen Fähigkeiten des mit der Behandlung befassten Arztes abstellt.

Relevant ist hier der sogenannte Facharztstandard. Betrifft eine Erkrankung ein Gebiet der Medizin für das die Qualifikation als Facharzt erworben werden kann, muss sich der konkrete behandelnde Arzt auch an dieser Qualifikation messen lassen, unabhängig davon, ob er tatsächlich Facharzt ist.

Weiterbildungspflicht

Ärzte sind dazu verpflichtet, sich weiterzubilden und die aktuelle fachliche Literatur im Auge zu behalten.

Stand der Medizin

Ein Arzt schuldet seinen Patienten neben einer sorgfältigen Diagnose die Anwendung einer Therapie, die dem jeweiligen Stand der Medizin entspricht. Dies bedeutet nicht, dass das neueste Therapiekonzept verfolgt werden muss. Allerdings sind die Methoden und Medizinprodukte anzuwenden, die der Einhaltung des Facharztstandards entsprechen.

Pflichten des Arztes aus Vertrag

Die Pflichten des behandelnden Arztes umfassen im wesentlichen

  • die persönliche Leistungserbringung 
  • die Diagnostik, bestehend aus Anamnese (Vorgeschichte des Patienten), Befunderhebung (Untersuchung) und Diagnose (Zuordnung des Befundes zu einem Krankheitsbegriff)
  • die Information des Patienten
  • die Aufklärung des Patienten und die Einholung der Einwilligung
  • die Durchführung der indizierten Therapie
  • die Organisation und Koordination des Behandlungsablaufs
  • die Dokumentation
  • die Einhaltung der Schweigepflicht

Die Rechtsanwälte Brinkmann beraten Sie gerne persönlich und individuell zum Thema.