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Schenkung und lebzeitige Übertragung

Definition Schenkung

Unter einer Schenkung versteht man eine lebzeitige unentgeltliche Übertragung von Vermögensbestandteilen auf einen Dritten.  Unentgeltlich bedeutet hierbei, dass keine Gegenleistung für die Schenkung erbracht wurde.

Wenn eine Gegenleistung erbracht wurde, deren Wert aber unter dem Wert der Schenkung liegt, so spricht man von einer gemischten Schenkung.

Hier ist dann der Differenzbetrag zwischen dem Wert der Schenkung und der Gegenleistung als Schenkung anzusehen. Bei der Gestaltung von Testamenten und der Nachlassplanung und -gestaltung kann die Schenkung ein wirksames Instrument darstellen.

Freibeträge

Hierbei ist zu beachten, dass Schenkungen und Erbe beide gleichermaßen nach dem Erbschaftsteuerrecht behandelt werden. Das bedeutet, dass die im Erbschaftsteuergesetz festgelegten Freibeträge sowohl für Schenkungen als auch für Erbschaften Anwendung finden. 

Aktuell hat der Ehegatte einen Freibetrag in Höhe von Euro 500.000 und jedes Kind einen Freibetrag in Höhe von Euro 400.000 nach jedem Elternteil.

Neue Freibeträge

In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass der Empfänger einer Zuwendung, die seinen Freibetrag verbraucht, nach 10 Jahren einen neuen Freibetrag in gleicher Höhe erhält. Dabei spielt es keine  Rolle, ob es sich um eine Schenkung oder eine Erbschaft handelt. 

Das bedeutet im Ergebnis, dass es möglich ist, z.B. einem Kind schenkungshalber eine Immobilie oder einen Teil einer solchen zuzuwenden, was den Freibetrag des Kindes verbraucht. Tritt der Erbfall dann nach > 10 Jahren ein, steht dem Kind ein neuer Freibetrag zu, der dann bei der Besteuerung des Erbes einfließt und die Steuerlast (erneut) reduziert.

Schenkung und Erbe

Eine Schenkung zu Lebzeiten hat keinen Einfluss auf den Erbanspruch des Kindes und muss nicht auf das Erbe angerechnet werden, es sei denn, es wird bereits bei der Schenkung ausdrücklich so festgelegt.

Vorweggenommene Erbfolge

Eine Übertragung im Rahmen einer sogenannten vorweggenommenen Erbfolge hingegen beinhaltet, dass der Empfänger sich das Geschenkte auf sein späteres Erbe anrechnen lassen muss.

Nießbrauch und Wohnrecht

Bei lebzeitigen Übertragungen sollte sich der Übertragende absichern, z.B. durch den Vorbehalt von Wohnrecht / Nießbrauch und sogenannte Rückübertragungsklauseln im Übergabevertrag.

Die Rechtsanwälte Brinkmann beraten Sie gerne persönlich und individuell zum Thema.