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Schadenersatz und Schmerzensgeld

Im Falle eines ärztlichen Behandlungsfehlers steht dem Patienten ein Anspruch auf Schadenersatz sowohl aus dem Behandlungsvertrag als auch wegen Körperverletzung (aus Delikt) zu.

Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche sind aufzuteilen in die sogenannten materiellen Schadensersatzansprüche, also solche Ersatzansprüche, die sich in einem direkt in Geld zu bemessenden Schaden niederschlagen und die sogenannten immateriellen Schadensersatzansprüche, auch bekannt als Schmerzensgeld.

Schadensersatz

Die materiellen Schadensersatzansprüche werden in der Regel als Schadenersatz bezeichnet und umfassen beispielsweise Kosten, die dem Patienten aufgrund einer Fehlbehandlung entstanden sind, Verdienstausfallschäden oder auch den sogenannten Haushaltsführungsschaden.

Verdienstausfallschaden

Der Verdienstausfallschaden ist ein Schaden, der dem Patienten dadurch entsteht, dass er aufgrund der fehlerhaften Behandlung seine berufliche Tätigkeit für einen gewissen Zeitraum nicht mehr in der Form ausüben kann, wie das vor dem Schadenseintritt der Fall war und hierdurch ein finanzieller Schaden entsteht. In der Regel ist das ein Schaden, der die Differenz abbildet zwischen dem normalerweise erzielten Einkommen und den Ersatzleistungen durch Krankengeld von der Krankenkasse oder Arbeitslosengeld.

Haushaltsführungsschaden

Der Haushaltsführungsschaden ist ein Schaden, der dem Patienten aufgrund der fehlerhaften Behandlung insoweit entsteht, als er aufgrund von Einschränkungen, die ursächlich auf der Falschbehandlung beruhen, vorher ausgeübte Tätigkeiten im Haushalt nicht mehr ausführen kann und diese Tätigkeiten dann von Dritten ausgeübt werden müssen.

Hier ist bei der Geltendmachung eines solchen Schadens sehr konkret und präzise aufzuführen, welche Tätigkeiten, die früher ausgeübt wurden, aufgrund der fehlerhaften Behandlung nunmehr mit welchem zeitlichen Aufwand nicht mehr ausgeübt werden können und wer diese nunmehr anstelle des Patienten erbringt.

Schmerzensgeld

Der immaterielle Schadensersatzanspruch, das Schmerzensgeld, wird in der Regel so beziffert, dass man sich an bereits bestehenden gerichtlichen Entscheidungen zu Fällen orientiert, die dem zu beurteilenden Fall möglichst ähnlich sind. 

Hierzu ist die einschlägige Literatur wie zum Beispiel in Form von Schmerzensgeldtabellen ein hilfreiches Instrument.

Die Rechtsanwälte Brinkmann beraten Sie gerne persönlich und individuell zum Thema.