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Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer

Für den Zufluss in Form von Erbe oder Schenkungen kann der Empfänger steuerpflichtig werden. Dies ist davon abhängig, ob die Zuwendung, die er erhält, sich im Rahmen der ihm zustehenden Freibeträge bewegt oder diese überschreitet.

Hierbei ist zu beachten, dass sowohl Schenkungen als auch Erbschaften nach dem Erbschaftsteuergesetz behandelt werden.

Das Erbschaftsteuergesetz sieht für verschiedene Personengruppen unterschiedliche Freibeträge vor sowie auch unterschiedliche Steuersätze.

Diese ergeben sich aus den folgenden Tabellen (Stand 02.2021):

Steuerfrei bleibt der Erwerb (§16 ErbstG)

Personen
Freibetrag
Ehegatten und Lebenspartner
500.000,00 €
Kinder und Kinder verstorbener Kinder
400.000,00 €
Kinder der Kinder
200.000,00 €
Übrige Personen Steuerklasse I
100.000,00 €
Personen Steuerklasse II
20.000,00 €
Übrige Personen der Steuerklasse III
20.000,00 €

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§19 ErbStG) bis einschließlich

Euro
Steuerklasse
             
I
II
III
75.000
7 %
15 %
30 %
300.000
11 %
20 %
30 %
600.000
15 %
25 %
30 %
6.000.000
19 %
30 %
30 %
13.000.000
23 %
35 %
50 %
26.000.000
27 %
40 %
50 %
über 26 Mio.
30 %
43 %
50 %

Die Rechtsanwälte Brinkmann beraten Sie gerne persönlich und individuell zum Thema.