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Testament

Ein Testament kann sowohl gemeinschaftlich als auch als Einzeltestament erstellt werden.

Testamentserstellung

Die sogenannte Errichtung eines Testaments kann entweder handschriftlich oder notariell erfolgen.
Bei einem handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten ist es ausreichend, wenn einer der Ehegatten das Testament handschriftlich verfasst und es von beiden sodann unterschrieben wird.

Was kann man regeln

Ein Testament kann neben der Erbeinsetzung verschiedener Personen auch weitere Regelungen enthalten wie beispielsweise

  • eine Teilungsanordnung zur Vermeidung von Erbengemeinschaften
  • die Zuwendung von Vermächtnissen in Form von Geldbeträgen, Gegenständen oder Rechten
  • Auflagen für Erben oder Vermächtnisnehmer 
  • Bedingungen, die für den Erhalt des Erbes oder eines Vermächtnisses erfüllt sein müssen
  • Pflichtteilsstrafklauseln
  • Regelungen für den Fall der Wiederverheiratung des Längerlebenden

Gesetzliche Erbfolge

Wenn bei Eintritt des Todesfalles kein Testament vorliegt, greift die sogenannte gesetzliche Erbfolge. Dies bedeutet, dass die Regelungen in Kraft treten, die der Gesetzgeber im BGB für diesen Fall vorgesehen hat. Dies beinhaltet z.B., wer von Gesetzes wegen Erbe wird und in welcher Höhe er erbt.

Teilungsanordnung und Vermächtnis

Wenn man darauf Einfluss nehmen möchte, von wem man beerbt wird und wer was von der Erbschaft erhalten soll, ist es in der Regel empfehlenswert, ein Testament zu machen, um die ansonsten automatisch eintretenden Regelungen der gesetzlichen Erbfolge zu vermeiden. Über eine Teilungsanordnung oder ein Vermächtnis kann präzise geregelt werden, welcher Erbe was aus dem Nachlass erhalten soll. Dies kann auch dazu dienen, eine Erbengemeinschaft zu vermeiden.

Pflichtteilsansprüche

Zu beachten ist bei der Erstellung eines Testamentes, dass bestimmten Personen möglicherweise Ansprüche auf den Pflichtteil zustehen könnten.

Änderungsmöglichkeit

Wichtig ist ferner, dass bei gemeinschaftlichen Testamenten in der Regel eine Änderung nicht mehr möglich ist, wenn einer der Erblasser bereits verstorben ist. 

Diese Problemstellungen sollten daher bei der Formulierung berücksichtigt werden.

Erbschaftsteuer

Ein weiteres u.U. wichtiges Thema bei der Testamentserstellung ist zudem die Erbschaftsteuer, die ggf. von den Erben zu tragen ist, und die möglicherweise durch eine entsprechende Gestaltung des Testaments reduziert oder vermieden werden kann.

Erbvertrag

Alternativ zu einem Testament können Erblasser auch einen Erbvertrag errichten. Im Gegensatz zum Testament, welches seine Rechtskraft erst mit dem Tod des Erblassers erhält, tritt die Rechtskraft des Erbvertrages sofort mit Vertragsschluss ein. Ein Widerruf ist nur dann möglich, wenn dieser im Erbvertrag ausdrücklich vorbehalten ist oder alle Beteiligten sich hierauf verständigen.

Berliner Testament

Eine besondere und häufig verwendete Form des Testamentes ist das sogenannte Berliner Testament. Es handelt sich hierbei um ein gemeinschaftliches Testament, in dem zwei Personen in einem Dokument ihre Wünsche für den Fall des Ablebens zum Ausdruck bringen.

Das Berliner Testament ist so aufgebaut, dass der Erstversterbende den Längerlebenden zum alleinigen Erben bestimmt und nach diesem in der Folge dann die Abkömmlinge, in der Regel die Kinder, erben.

Beim Berliner Testament ist zu berücksichtigen, dass dadurch, dass im ersten Erbfall die Kinder nicht miterben die Freibeträge der Kinder ungenutzt verfallen, was bei höheren Nachlasswerten steuerschädlich ist.

Weiter sollte Berücksichtigung finden, dass den Kindern nach dem Tod des ersten Elternteils ein Anspruch aus der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde, der aber aufgrund der getroffenen Regelung, dass der Längerlebende alleiniger Erbe wird, nicht bedient wird. Dementsprechend würde in diesem Fall den Kindern nach dem Tod des ersten Elternteils gegen den zweiten, längerlebenden Elternteil ein Pflichtteilsanspruch zustehen.

In der Konsequenz sollte daher ein Berliner Testament eine Pflichtteilsstrafklausel enthalten.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass im Normalfall ein gemeinschaftliches Testament nach dem Tod des ersten Erblassers vom längerlebenden Erblasser nicht mehr geändert werden kann, es sei denn, dass dies explizit im Testament angeordnet ist.

Behindertentestament

Das Behindertentestament ist eine besondere Form des Testamentes. Sie kommt häufig zur Anwendung, wenn ein Kind der Erblasser behindert ist und Leistungen eines Sozialhilfeträgers wie dem Landeswohlfahrtsverband in Anspruch nimmt.

Ziel des Behindertentestamentes ist es, dem behinderten Kind aufgrund eines Erbfalles lediglich Leistungen zukommen zu lassen, auf die der Sozialhilfeträger keinen Zugriff haben kann.

Das Behindertentestament umfasst insoweit eine Erbeinsetzung des behinderten Kindes mit einer bestimmten Erbquote in Verbindung mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft.
Weiter enthält das Behindertentestament die Anordnung der Testamentsvollstreckung für die Beteiligung des behinderten Kindes am Nachlass.

Das Behindertentestament ist in seinem Aufbau durchaus komplex. Es ist empfehlenswert, bei der Gestaltung eines derartigen Testamentes fachlichen Rat einzuholen.

Die Rechtsanwälte Brinkmann beraten Sie gerne persönlich und individuell zum Thema.