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Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsanspruch

Wenn ein Abkömmling eines Erblassers durch eine Verfügung von Todes wegen wie beispielsweise ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen.

Pflichtteilsberechtigte

Ein Pflichtteilsanspruch steht neben Abkömmlingen eines Erblassers – also beispielsweise Kindern oder Enkeln – auch den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu. Den Eltern des Erblassers steht nur dann ein Pflichtteilsanspruch zu, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Andere Personen haben keine Pflichtteilsansprüche.

Geltendmachung

Der Pflichtteilsanspruch muss gegenüber dem oder den Erben geltend gemacht werden, wenn er nicht explizit testamentarisch zugeordnet ist. Insoweit gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.

Was ist der Anspruch

Der Pflichtteilsanspruch ist kein Anspruch auf eine Beteiligung am Nachlass, sondern ein Bargeldanspruch. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.

Restpflichtteil

Wenn einem Pflichtteilsberechtigten testamentarisch ein Erbteil hinterlassen wurde, der geringer ist als der Pflichtteilsanspruch, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Erben als Pflichtteil noch den Wert verlangen, der von dem zugewendeten Erbteil bis zur Höhe seines Pflichtteiles fehlt.

Auskunftsanspruch

Wenn ein Pflichtteilsberechtigter nicht Erbe geworden ist, so kann er von dem Erben verlangen, dass dieser ihm Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilt und den Wert des Nachlasses ermittelt. Weiter kann verlangt werden, dass das Nachlassverzeichnis notariell aufgenommen wird.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Wenn der Erblasser einem Dritten lebzeitig eine Schenkung gemacht hat, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird, dies ist der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Abschmelzung

Nach dem sogenannten Abschmelzungsmodell wird für jedes volle Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist von dem Wert der Schenkung ein Anteil von 10 % abgezogen, weshalb nach Ablauf von zehn Jahren nach der Schenkung das Geschenkte nicht mehr in die Berechnung des Pflichtteils einzubeziehen ist.

Die Rechtsanwälte Brinkmann beraten Sie gerne persönlich und individuell zum Thema.