Skip to content

Behandlungsfehler bzw. Aufklärungsfehler

Ärztliche Behandlungsfehler sind Pflichtverletzungen des behandelnden Arztes. Sie liegen vor, wenn der Behandelnde von dem geschuldeten Pflichtprogramm der medizinischen Behandlung oder von dem Behandlungsmaßstab abweicht. Hiervon zu unterscheiden sind Aufklärungsfehler. Dies sind Pflichtverletzungen bei der Aufklärung des Patienten und der Einholung der Einwilligung des Patienten in eine Behandlungsmaßnahme.

Behandlungsfehler

Behandlungsfehler können in unterschiedlichen Bereichen der Behandlung auftreten, beispielsweise bei: 

  • Befunderhebung und Diagnose:

    Bei der Befunderhebung liegt ein Fehler vor, wenn medizinisch gebotene Erhebungen, Maßnahmen oder Hinweise zur Abklärung von Symptomen unterbleiben. Dies kann der Fall sein bei einer unzureichenden Abklärung von Symptomen, wie beispielsweise dem Unterlassen einer gebotenen Röntgenaufnahme, Biopsie, Computertomografie etc.
    Zum Diagnosefehler zählen unzutreffende Beurteilungen von Untersuchungen, wie beispielsweise von Laborergebnissen oder Röntgenaufnahmen

  • Therapie:
    Das Absehen von einer medizinisch gebotenen Vorgehensweise bedeutetet eine Abweichung vom maßgeblichen ärztlichen Standard und begründet einen Behandlungsfehler

  • Operation:
    Ein Behandlungsfehler kann auch darin bestehen, dass ein überflüssiger, medizinisch nicht indizierter Eingriff stattfindet
  • Organisationsfehler:
    Organisationsfehler sind ebenfalls Behandlungsfehler. Der für die Behandlung Verantwortliche hat die Behandlungsabläufe sachgerecht zu organisieren und sicherzustellen, dass der erforderliche medizinische Standard gewährleistet ist

Aufklärungsfehler

Der Behandelnde ist dazu verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Hierzu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartenden Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie.

Grundsätzlich reicht es aber aus, wenn der Patient eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch damit verbundenen Risiken bekommt. Die Aufklärung muss durch den Behandelnden oder eine andere, hierfür qualifizierte Person erfolgen.

Die Aufklärung muss rechtzeitig erfolgen, so dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann, sie muss zudem verständlich sein. Entspricht die geschuldete Aufklärung nicht diesen Erfordernissen, liegt ein Aufklärungsfehler vor. Über Selbstverständlichkeiten muss nicht aufgeklärt werden, auch nicht über allgemein bekannte Risiken wie z.B. Narbenbildung oder Wundinfektion bei Operationen.

Einwilligung

Die Aufklärung ist von wesentlicher Bedeutung, da vor der Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit der Behandelnde verpflichtet ist, die Einwilligung eines Patienten einzuholen. Die Wirksamkeit dieser Einwilligung setzt voraus, dass der Patient vor der Einwilligung mit Hinblick auf die vorstehenden Voraussetzungen entsprechend aufgeklärt wurde. Ohne eine solche geschuldete Aufklärung ist die Einwilligung des Patienten in eine medizinische Maßnahme unwirksam und der Eingriff damit rechtswidrig.

Mutmaßliche Einwilligung

Etwas anderes gilt dann, wenn davon ausgegangen werden muss, dass der Patient bei entsprechender Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte (sogenannte mutmaßliche Einwilligung). Dies kann zum Tragen kommen in dem Fall, dass wegen einer Notlage die Einwilligung des Patienten in eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und diese dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.

Der mutmaßliche Wille richtet sich nach dem individuellen hypothetischen Willen des Patienten und ist zu ermitteln. Hierbei wird angenommen, dass der Patient bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte wie ein verständiger Patient, bezogen auf seine konkrete Lage, dem Eingriff oder dem Abbruch einer Behandlung zustimmen würde.

Die Rechtsanwälte Brinkmann beraten Sie gerne persönlich und individuell zum Thema.