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Nachlassplanung bzw. lebzeitige Übertragungen

Insbesondere bei Nachlässen, die höhere Werte umfassen, aber auch bei Konstellationen, in denen Streitigkeiten unter den Erben nicht auszuschließen sind, kann es durchaus empfehlenswert sein, rechtzeitig eine Nachlassplanung in Angriff zu nehmen.

Freibeträge nutzen

Aufgrund des Umstandes, dass jedem Empfänger von Schenkungen oder Erbschaften Freibeträge zustehen und nach zehn Jahren nach der letzten Zuwendung dem Empfänger ein neuer Freibetrag entsteht, kann es schon aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein, bereits zu Lebzeiten Übertragungen vorzunehmen.

So kann beispielsweise einem Kind lebzeitig ein Wert in Höhe von Euro 400.000 von jedem Elternteil, von zwei Elternteilen somit Euro 800.000, zugewandt werden. Damit ist der Freibetrag des Kindes vollständig verbraucht.

Wenn dann für zehn Jahre keine weiteren Zuwendungen, die steuerpflichtig sind, erfolgen, steht dem Kind erneut ein Freibetrag in Höhe von Euro 400.000 pro Elternteil zu.

Damit wäre es möglich, dem Kind nach Ablauf dieser zehn Jahre lebzeitig oder auch von Todes wegen erneut dieselben Beträge zuzuwenden, ohne dass eine Steuerpflicht entsteht.

Ausgleich von Schenkungen

Bei Schenkungen, bei denen gewünscht ist, dass diese im Todesfall auf das Erbe angerechnet werden sollen, muss dies im Rahmen der Schenkung angeordnet werden, da nur in diesem Fall eine Ausgleichung erfolgt.

Vorweggenommene Erbfolge

Eine mögliche Lösung hierfür besteht darin, im Wege einer sogenannten vorweggenommenen Erbfolge lebzeitige Übertragungen vorzunehmen, die dann auf den Erbanteil des Empfängers angerechnet werden. Dies geschieht im Wege des notariellen Übergabevertrages. 

Bei lebzeitigen Übertragungen ist es auch möglich, diese mit einer Pflichtteilsverzichtserklärung des Empfängers zu verbinden, auch hierfür ist ein notarieller Vertrag erforderlich.

Bei entsprechender Konstellation der Vermögensverhältnisse kann es angedacht werden, lebzeitige Übertragungen vorzunehmen, um spätere Erbengemeinschaften zu vermeiden.

Dies kann allerdings auch beispielsweise durch die Anordnung von Teilungsanordnungen im Testament erreicht werden.

Nießbrauch und Wohnrecht

Bei lebzeitigen Übertragungen von Immobilieneigentum kann es durchaus sinnvoll sein, dem Übertragenden ein Nießbrauchsrecht oder ein Wohnrecht vorzubehalten. 

Die Rechtsanwälte Brinkmann beraten Sie gerne persönlich und individuell zum Thema.