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Erbeinsetzung

In einer letztwilligen Verfügung wie einem Testament kann der Verfasser seine Wünsche zum Ausdruck bringen, wer nach ihm Erbe werden soll.

Erbqoten

Weiter kann man anordnen, welcher Erbe mit was für einem Anteil am Nachlass beteiligt werden soll.

Eine solcher Erbteil wird definiert entweder mit einem Bruchteil wie z.B. ½ oder ¼, oder aber in Prozenten, wie beispielsweise 50 % oder 25 %.

Erbengemeinschaft

Erben mehrere Personen zusammen, so bilden sie eine sogenannte Erbengemeinschaft. Dies hat zur Folge, dass über den Nachlass auch nur gemeinschaftlich bestimmt werden kann. Aus diesem Grund können Erbengemeinschaften gegebenenfalls Schwierigkeiten mit sich bringen, insbesondere dann, wenn innerhalb der Erbengemeinschaft unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, wie mit dem Nachlass verfahren werden soll.

Um spätere Erbengemeinschaften zu vermeiden, kann der Erblasser im Rahmen eines Testamentes eine sogenannte Teilungsanordnung vornehmen und darin bestimmen, was genau der Erbteil eines bestimmten Erben umfassen soll. Hierbei wird die Höhe des Erbanteils von beispielsweise ½ nicht verändert, aber präzise geregelt, was dieser Erbanteil explizit enthalten soll

Vermächtnis

Neben der Beteiligung am Erbe durch Bestimmung eines entsprechenden Anteils kann der Erblasser einer Person auch ein sogenanntes Vermächtnis zuwenden. Ein Vermächtnis kann ein Geldbetrag in einer zu bestimmenden Höhe sein, aber auch bestimmte Gegenstände wie beispielsweise Schmuckstücke, Bilder oder auch ein Recht.

Auflage und Bedingung

Weiter kann der Erblasser durch Testament sowohl den Erben als auch einen Vermächtnisnehmer durch Formulierung einer sogenannten Auflage zu einer Leistung verpflichten. Auch kann der Erblasser den Anfall der Erbschaft bzw. eines Vermächtnisses von dem Eintritt einer Bedingung abhängig machen.

Die Rechtsanwälte Brinkmann beraten Sie gerne persönlich und individuell zum Thema.