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Gesetzliche Erbfolge

Wenn ein Erblasser verstirbt, ohne eine letztwillige Verfügung wie ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen zu haben, regeln die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wer Erbe geworden ist. Es handelt sich hierbei um die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge.

Wer erbt zuerst

Das BGB bestimmt hier eine Reihenfolge, nach der sich die Erben ergeben:

  • Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
  • Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
  • Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
 

Dies bedeutet im Ergebnis, dass zunächst die Personen Erben werden, die Abkömmlinge des Erblassers sind, also beispielsweise Kinder oder Enkel. Nur wenn keine solchen Personen vorhanden sind, können die Eltern des Verstorbenen und seine Geschwister sowie deren Abkömmlinge Erben werden.

Wenn man sich wünscht, dass Personen Erben werden sollen, die nicht dieser gesetzlichen Erbfolge entsprechen würden, so empfiehlt es sich eine letztwillige Verfügung im Sinne eines Testamentes oder Erbvertrages zu errichten.

Die Rechtsanwälte Brinkmann beraten Sie gerne persönlich und individuell zum Thema.