Mit dem Tod einer Person, dem sogenannten Erbfall, geht deren Vermögen, die sogenannte Erbschaft, auf eine oder mehrere Personen, die Erben, über. Die Erbschaft umfasst den vollständigen Nachlass des Erblassers, also sowohl werthaltige Nachlassbestandteile als auch Verbindlichkeiten.
Überschuldung bzw. Ausschlagung
Der Erbschein kann entweder über einen Notar oder beim Rechtspfleger des Nachlassgerichts beantragt werden. Der Antrag enthält unter anderem, welche Personen mit welchen Anteilen Erbe nach dem Erblasser geworden sind.Übersteigt die Summe der Verbindlichkeiten die Summe der werthaltigen Nachlassbestandteile, ist der Nachlass insgesamt überschuldet.
In diesem Fall sollte ein Erbe in Erwägung ziehen, das Erbe auszuschlagen. Hierfür steht ihm eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft zur Verfügung.
Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhielt.