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Berliner Testament

Eine besondere und häufig verwendete Form des Testamentes ist das sogenannte Berliner Testament. Es handelt sich hierbei um ein gemeinschaftliches Testament, in dem zwei Personen in einem Dokument ihre Wünsche für den Fall des Ablebens zum Ausdruck bringen.

Aufbau des Berliner Testamentes

Das Berliner Testament ist so aufgebaut, dass der Erstversterbende den Längerlebenden zum alleinigen Erben bestimmt und nach diesem in der Folge dann die Abkömmlinge, in der Regel die Kinder, erben. Beim Berliner Testament ist zu berücksichtigen, dass dadurch, dass im ersten Erbfall die Kinder nicht miterben die Freibeträge der Kinder ungenutzt verfallen, was bei höheren Nachlasswerten steuerschädlich ist.

 

Pflichtteilsansprüche

Weiter sollte Berücksichtigung finden, dass den Kindern nach dem Tod des ersten Elternteils ein Anspruch aus der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde, der aber aufgrund der getroffenen Regelung, dass der Längerlebende alleiniger Erbe wird, nicht bedient wird. Dementsprechend würde in diesem Fall den Kindern nach dem Tod des ersten Elternteils gegen den zweiten, längerlebenden Elternteil ein Pflichtteilsanspruch zustehen. In der Konsequenz sollte daher ein Berliner Testament eine Pflichtteilsstrafklausel enthalten.

Änderung durch Längerlebenden

Weiter ist zu berücksichtigen, dass im Normalfall ein gemeinschaftliches Testament nach dem Tod des ersten Erblassers vom längerlebenden Erblasser nicht mehr geändert werden kann, es sei denn, dass dies explizit im Testament angeordnet ist.

Die Rechtsanwälte Brinkmann beraten Sie gerne persönlich und individuell zum Thema.